Grundsatztexte
 

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Impulspapier der EKD 2007
Positionspapier zur Bestattungskultur
Bestattung von Frühgeborenen
Konzeption zum Einsatz von GemeindediakonInnen
 

                                                

Aufbrechen um Zukunft zu gestalten

Impulspapier der EKD "Kirche der Freiheit"   

siehe im Internet unter zukunftskongress-ekd  oder www.ekd.de

 

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Positionspapier zur Bestattungskultur

Die Bezirkssynode des Evangelischen Kirchenbezirks Überlingen-Stockach beschloss am 18. März 2006:
"Das vorliegende Positionspapier zum Thema Bestattungskultur wird an die Kirchengemeinden in unserem Kirchenbezirk gegeben mit dem Auftrag, die darin enthaltenen Anregungen inklusive der Einrichtung von Runden Tischen in einem Zeitraum von zwei Jahren vor Ort zu erproben und dem Bezirkskirchenrat über die Erfahrungen zu berichten."

Vorbemerkung
Wir sind in unserem Entwurf für eine Bestattungskultur dem Zeitablauf eines Todesfalls gefolgt. Dabei haben wir die Betreuung durch das kirchliche Umfeld und die möglichen Formen der Bestattung auf dem Friedhof bedacht.
Die Kirchen sollten im Prozess der Veränderungen in der modernen Bestattungskultur ihre Rolle aktiv gestalten und mitdenken an den verkündigungs- und zeitgemäßen Antworten auf die aktuelle Individualisierung und Mobilität in unserer Gesellschaft.
Dieses Papier soll als Gesprächsgrundlage an Runden Tischen (aller am Bestattungswesen Beteiligten) dienen.

0. Sterbebegleitung
Auf Anfrage sollten Pfarrer auch hierzu bereit sein (z.B. durch Hausabendmahl, Krankensalbung, Anwesenheit alle 4-5 Wochen u. bei Sterbestunde). Vielfach werden sie durch ehrenamtliche Hospizgruppen entlastet. Der Kontakt mit diesen Gruppen sollte gepflegt und Hospizarbeit auch als Gemeindeaufgabe angesehen werden. Fortbildungen für Pfr. zu diesem Thema sind zu empfehlen.

1. Im unmittelbaren Umfeld des Todes
- Eine Aussegnung am Sterbebett durch den Pfr. sollte wieder verstärkt als Möglichkeit ins Bewusstsein gerückt werden. (s. 9. Informationen)
Der Zeitdruck sollte durch Einbindung der Bestattungsunternehmen herausgenommen werden. Wenn möglich sollte der Leichnam erst nach der gewünschten Aussegnung abgeholt werden. Innerhalb eines Tages sollten Pfr. erreichbar sein. Bei längerer Abwesenheit (mehr als ein Tag) sollte rechtzeitig eine Vertretungslösung an die Bestattungsinstitute gegeben werden. (Erreichbarkeit: z.B. Regio-Lösungen, Telefonnummer .(Handy) für Bestatter, evtl. Seelsorge-Notdienst der Gemeinde)

- Erfolgt die Trauerfeier erst bei der Urnenbeisetzung, wäre entsprechend in diesem Zusammenhang eine Anwesenheit d. Pfr. bei der Abholung des Sarges zu ermöglichen (z.B. Zuhause, Leichenhalle, Krankenhaus).

- Über die mögliche Zeit der Aufbahrungsdauer (48 Std.; auf Antrag verlängerbar) sollte besser informiert werden, um sie länger auszuschöpfen.
Die Leichenhalle als Aufbahrungsort sollte gesondert geprüft werden auf ihre Ausstattung, Pflege und Gestaltung. Der Raum sollte groß genug sein, damit die Familien Abschied nehmen können. Auf Anfrage sollte auch hier d. Pfr. begleiten. Auch Hospizmitarbeiter könnten dies übernehmen.

2. Das Trauergespräch
Beim Trauergespräch zu Hause bei der Familie wird das Umfeld des Verstorbenen und die Bedürfnisse der Angehörigen bewusst wahrgenommen. In manchen Fällen kann sich dafür auch die konzentrierte und neutrale Atmosphäre im Pfarrhaus anbieten. Beide Alternativen sollten angeboten und situativ entschieden werden.

3. Die Trauerfeier
- Wünsche zur Gestaltung der Trauerfeier und die aktive Beteiligung der Angehörigen sind nach Möglichkeit einzubeziehen. Sowohl die Wünsche des Verstorbenen als auch die Bedürfnisse der Hinterbliebenen sind zu achten und im Trauergespräch zu klären.
Grenzen der Gottesdienstgestaltung sind da, wo die christliche Botschaft verdunkelt wird. Bei zu speziellen Wünschen kann ein Vorschlag zur Trennung von Gottesdienst und privater Trauerfeier gemacht werden. Die musikalische Gestaltung ist abzustimmen. Möglichkeiten des Singens sollten erwogen werden.
- Gottesdienste sind grundsätzlich öffentlich. Der Zeitpunkt der Beisetzung sollte bekannt gemacht werden (Zeitung, Schaukasten, Totengeläut). Die Möglichkeit einer Trauerfeier mit dem Sarg in der Kirche könnte stärker einbezogen werden.

- Nachrufe sind mit den Liturgen abzusprechen. Der Ort dafür kann sowohl innerhalb der Liturgie sein, wie auch nach dem Segen (Vor- und Nachteile).
- Beisetzungstermine müssen zwischen Pfr., Bestattungsinstituten und Kommunen im Vorfeld geregelt und abgesprochen werden (z.B. ob Montag, Samstag als Beisetzungstag).
- Bei schwierigen Todesfällen wie Suizid, Drogentod oder Gewalttaten ist eine besondere seelsorgliche Sensibilität und sorgfältige Wortwahl erforderlich, die zugleich die Wahrheit ernst nimmt.
- Zur Beisetzung Ausgetretener: auf Wunsch von ev. Angehörigen möglich, wenn es verantwortbar erscheint (möglich sind auch andere Formen der kirchlichen Begleitung und des Gedenkens) [s. Kirchliche Lebensordnung v. 25.10.2001 (III. Art. 4)]
- Zwei unterschiedliche Abschiedsfeiern an Wohn- und Beisetzungsort können bei größeren Entfernungen wünschenswert sein, wobei eine davon dann eine liturgisch kürzere Form hat (s. Agende).
- Da bei Feuerbestattungen der Ablauf variiert, ist eine deutliche Begleitung mit klaren Hinweisen hilfreich. Das Abschiednehmen vom Sarg (statt des aufgeschobenen Erdwurfs) erfordert neue Ritualangebote (z.B. Kerzen, Blumen, Bibelwort oder Bild/Foto zum Mitnehmen; Handauflegen am Sarg):
Einladung zum Abschiednehmen am Sarg: entweder
nach Vaterunser und Segen (Sarg bleibt im Raum stehen) oder
vor Vater unser und Segen (Sarg wird aus dem Raum getragen; Segen evtl. erst am Wagen)
Das Bleiben der Pfarrer bis zum Ende der Trauerfeier kann hilfreich sein für die Angehörigen. Evtl. könnte auch zu einer differenzierten Ermöglichung von Beileidsbekundungen ermutigt werden.

4. "Leichenschmaus" – Trauerkaffee
Kann auf Wunsch der Angehörigen am Ende der Trauerfeier abgekündigt werden.
Teilnahme des/r Pfarrers/in kann seelsorglich lohnend sein.

5. Beisetzung der Urne
Findet im Familienkreis statt. Teilnahme des/r Pfarrers/in aktiv (im Trauergespräch) anbieten und empfehlen (ist auch ohne Talar möglich). Friedhofsangestellte und Angehörige sind oft überfordert. Ansonsten wäre eine liturgische Handreichung für die Betroffenen hilfreich (z.B. in „Denn du bist bei mir. Ökumen. Liederbuch zur Bestattung“).

6. Nachbesuch
Rituale am Ewigkeitssonntag sollten gestärkt und die Angehörigen dazu eingeladen werden. Andere Standardbriefe sind zu vermeiden. Auch ein Anruf wäre möglich. Schon bei der Beisetzung sollte die Möglichkeit zu einem Nachbesuch angeboten werden, aber in der Verantwortung der Angehörigen bleiben. Evtl. sind auch Fürbitten o. a. zum Jahrestag des Todes möglich.
Bei Verlust von Kindern ist die Trauerphase besonders intensiv und sollte deshalb gesondert begleitet werden (Hinweis auf Selbsthilfegruppen von Eltern od. spezielle Gottesdienst-Angebote, z.B. in Freiburg).

7. Grabstätten
Urnenbeisetzungen nehmen zu, sind billiger und von der Grabpflege einfacher. Theologisch (leibliche Auferstehung) gleichwertig, da der Körper in der Erde auch zerfällt.
Gestaltung der Grabstätten meist in bürgerlicher Hand, aber Dialog mit Kirchen wäre wünschenswert. (Kirchhöfe könnten als Urnengrabstätten erwogen werden.)
Private Beisetzung / Aufbewahrung von Urnen ist in Deutschland zur Zeit nicht zulässig. Es gibt Überführungen zur Kremation ins Ausland, von wo die Urne wieder legal eingeführt werden kann.

Formen: - kl. Grabfelder: z.B. 60x60 mit einem Grabstein (senkrecht) mit Name (Kreuz?)
- Kolumbarium: Urnenwände, in denen die Urnen eingestellt werden
- Rasenflächen: Urnen/oder Asche werden auf einem Stück Rasen beigesetzt. Im Boden liegende Platte mit Namen (auch Ablagefläche für Blumen) od. am Rand
des Rasenfeldes Namenstafel für alle
- anonyme Beisetzungen

Einfache, moderne Bestattungsformen sollten ermöglicht werden, um den zeitgemäßen Sozialstrukturen von Mobilität und Individualisierung zu entsprechen und ein Stück moderne Erinnerungskultur auszubilden, die auch ohne aufwendige Grabpflege auskommt:
- spezielle Rasenflächen od. Blumenfelder
- am Fuß besonders gekennzeichneter Bäume
Es gilt dabei auf eine Stimmigkeit von neuen Bestattungsformen und entsprechenden Ritualen zu achten.

Wirklich anonyme Bestattungen sind aus christlicher Sicht zu vermeiden. Das menschliche Individuum ist auch durch seinen Namen in besonderer Weise bei Gott geschätzt und geschützt. (Durch die Taufe sind unsere Namen im Himmel geschrieben.) Weil theologisch die Erinnerungskultur und die Menschenwürde zu beachten sind, ergeben sich aus christlicher Sicht bestimmte Anforderungen:

- Der Name muss in geeigneter Form am Ort bekannt gemacht sein (Namenstafel, Stelen,..).
- Ort der Trauer: Trauernde brauchen aus seelsorglicher und psychologischer Erfahrung solch einen festen Ort für ihre Trauer. (Auch an einem größeren Rasenfeld kann eines Verstorbenen gedacht werden.)
- die Öffentlichkeit des Beisetzungsortes: allgemein bekannt und für jeden frei zugänglich; gemeinsamer Ort der Trauer und des Gedenkens mit Begegnungsmöglichkeit
- Eine geregelte Ordnung schützt die Würde des Ortes (Totenruhe, Sauberkeit,..).
- Die Gestaltung durch Symbole / Kreuze sollte möglich sein.
- Es sollte eine Ablagemöglichkeit geben (f. Blumen, Kerzen..).

Daraus ergeben sich auch Grenzen für neue Bestattungsformen (z.B. Diamantpressung der Asche, Beisetzung im All, Plastination). Wünsche der Betroffenen sind auf die Motivation zu befragen und angemessene Lösungen zu finden.

8. Fragen
- Rechtlich: Wem gehört der Tote? Wer entscheidet über die Beisetzung? Welche Stellung haben Verfügungen des Toten?
- Welche Liegezeit / bzw. Verweildauer der Namen gibt es bei Urnenrasenflächen?
- Was geschieht mit den Urnen, wenn sie aus den Grabwänden entnommen werden?

9. Informationen
Über die Möglichkeiten im Umfeld des Todes sollte es umfassende Information geben:
Insbesondere über die Aussegnung und Ansprechbarkeit der Pfarrer.
Dazu könnte ein Faltblatt des Bezirkes erstellt werden: „Begleitung im Leben und Sterben“ Inhalt: kleine Hausagende für Sterbestunde und Aussegnung, Infos über rechtliche Möglichkeiten, Aufbahrungsdauer (im Pflegeheim), Zeichenhandlungen bei Einäscherung, Ermutigung die Kinder einzubeziehen, Beteiligung an Tätigkeiten des Bestatters (Ankleiden)
(vgl. Im Falle des Todes, Hilfen für Trauernde)
Multiplikation durch: Bestatter, Ärzte, Pflegeheim, Krankenhaus, Gemeindebrief, Veranstaltungen zum Thema
Dieses Faltblatt sollte wenn möglich auf Dauer in ökumenische Verantwortung übergehen.

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Bestattung von Frühgeborenen

1. Vorbemerkung
Aus seelsorglicher Sicht erscheint eine solche Möglichkeit des Abschiednehmens dringend erforderlich, da die emotionale Belastung des Trauerns hier sehr stark ist und sonst pathologisch werden könnte. Eine Entsorgung von Totgeburten unter 500 gr. im Klinikmüll, wie es bisher der Fall war, erscheint mit der Menschenwürde unvereinbar, weshalb alle Föten bestattet werden sollten. Dies gilt auch für Schwangerschaftsabbrüche. Die Eltern erhalten darüber Information.

2. Angebote
Auf einigen Friedhöfen gibt es schon Angebote für Abschiedsfeiern/Begräbnisstätten: Stockach, Ludwigshafen, Überlingen, Pfullendorf
Vorschlagbar wäre: Ungefähr ein Doppelgrab als Umfang eines Frühchengrabes, landschaftsgärtnerisch gestaltet

3. Einzel- oder Sammelbestattung
Sammelbestattungen für viele Elternpaare ziehen sich über einen längeren Zeitraum und haben sich als seelsorglich nicht ideal erwiesen. Sie finden in größerer zeitlicher Entfernung zum Tod selber statt.
Eine individuelle, zeitnahe Einzelbestattung im Kindergrab ist vorzuziehen. Die Eltern sollten über alle bestehenden Möglichkeiten informiert werden und genug Zeit zur Entscheidung haben (Beratung durch Klinikseelsorgende).
Ein Gedenkgottesdienst im Kirchenjahr, der zeitunabhängig und offen für alle Betroffenen ist, wäre zusätzlich denkbar (Totengedenken im November?)

4. Kosten
Zu klären wäre noch, welche Gebühren und Kosten jeweils anfallen würden:
- für die Bestattung selbst. Welche Liegezeit? (drei Jahre sind zu kurz)
- für eine Überführung des Fötus? (durch Bestatter oder Ehrenamtliche?)
Je nach dem wie der finanzielle Rahmen ausfällt, stellt sich die Frage, ob durch spezielle Spenden eine Unterstützung sinnvoll oder praktikabel wäre.
[In Pfullendorf gibt es eine ehrenamtl., nicht kirchliche Initiative „Regenbogen e.V.“, die ein Kindergräberfeld betreut (für tote Kinder auch unter 500 gr.). Sie werden einzeln und anonym ohne Namen bestattet. Kostet 100-110 €. Die Hospizgruppe pflegt das Feld.]
 Namensfrage: evtl. Name od. Geburtsdatum

5. Bekanntmachung
Die Möglichkeiten müssten durch Öffentlichkeitsarbeit bekannt gemacht werden:
Aufklärung der Eltern z.B. durch Artikel im Gemeindebrief, Gespräch mit geburtshilflichen Abteilungen im Krankenhaus, Zeitungsberichte, Frauenärzte usw.

6. Liturgisches Material
In der neuen Agende ist eine Gedenkandacht nach einer Fehlgeburt enthalten.
Pfr. v. Criegern hat dazu auch eine Materialsammlung.

Umsetzung der Runden Tische:
Geltungsbereich in den Regios und Einladungspraxis zum Runden Tisch klären
Synodaler Beschlussvorschlag: Beauftragung der Gemeinden zur Einberufung eines Runden Tisches innerhalb eines Jahres
Wdh.: jährlich, alle 2-3 Jahre? Austausch Regios!

Teilnehmer der Runden Tische:
Kommunen (Friedhöfe), Bestatter, Friedhofsgärtner, Steinmetze,
kath. Kirche, Ärzte, Krankenhäuser und Pflegeheime, Hospiz- und Trauergruppen, Notfallseelsorge, Medien (jeweils nach thematischer Schwerpunktsetzung)
 Öffentlichkeitsarbeit und Bildung (Schulen), Möglichkeiten politischer Einflussnahme
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Konzept zur Einstellung von Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen

im Kirchenbezirk Überlingen/Stockach, beschlossen im BKR am 04.10.2004, verändert Mai 2008

Handreichung zum Einsatz der
GemeindediakonInnen
im Kirchenbezirk Überlingen-Stockach


zum Umgang mit der „Konzeption für den Personaleinsatz von Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen“ des EOK (Personalreferat; vom 26.2. 1993):
Für Gemeinden, die die Besetzung oder Einrichtung einer GemeindediakonInnenstelle beantragen wollen,
für den Bezirk, der eine ebensolche Stelle mit einem (Teil-) Auftrag einrichten möchte
sowie für Veränderungen von Stellen und Aufträgen innerhalb des Kirchenbezirks/von Gemeinden (auch für den Fall von Erziehungszeiten).

Vorbemerkungen:

In seiner „Konzeption für den Personaleinsatz von Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen“ vom 26.2.1993 hat das Personalreferat des Evangelischen Oberkirchenrates dringend empfohlen, VertreterInnen aus der Berufsgruppe der Gemeindediakonlnnen an den Beratungen im Bezirkskirchenrat zu beteiligen:

„Die Beteiligung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Bezirkskonventes der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone oder eines delegierten Mitgliedes an diesen Beratungen erscheint dringend geboten.“ (Seite 2, Punkt C.)

Seit dem 26.3.1993 gibt es eine neue Konzeption für den Personaleinsatz von Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen.
Wichtigste Änderung zur vorher gültigen Praxis:
Gemeinden, die die Stelle einer/eines Gemeindediakonin/-diakons besetzen oder einrichten wollen, wenden sich nicht mehr an den EOK und an die landeskirchliche Beauftragte für Gemeindediakonlnnen, sondern an den Bezirkskirchenrat, der die vorhandenen Stellen im Kirchenbezirk auf Grund seiner Prioritätensetzung verant¬wortlich zu besetzen bzw. einzurichten hat.

Um den Bezirkskirchenrat in dieser neuen, verantwortungsvollen Aufgabe zu unterstützen und um Gemeinden einen gangbaren Weg vorzustellen, hat der Landeskonvent der Gemeindediakonlnnen in seiner Sitzung vom 30.01.1995 eine Empfehlung verabschiedet, die vom BKR Überlingen-Stockach überarbeitet wurde, und nun wie folgt lautet:


Der Weg einer oder mehrerer Gemeinde(n), der „Regio“ oder des Kirchenbezirks zur Besetzung, Einrichtung oder Veränderung einer GemeindediakonInnen-Stelle im Zusammenwirken mit dem Bezirkskirchenrat

Wenn der Bezirkskirchenrat beschließt, die bisherige Stellensituation beizubehalten, wird die Stelle lediglich über den Evangelischen Oberkirchenrat ausgeschrieben und im üblichen Verfahren besetzt.
Andernfalls tritt das hier vorgestellte Verfahren in Kraft:
Der Bezirkskirchenrat informiert die Gemeinden/die Regios bei Veränderungen der Stellensituation, und fordert die Gemeinden auf, ihren evtl. Bedarf zu melden. Es ist auch sonst möglich, dass Gemeinden, Regios oder der Bezirk eine Veränderung der Stellensituation wünschen und begründeten Bedarf (Konzeption) melden.
Danach berät der BKR, inwieweit ein Gemeinde-, Regio- oder Bezirkseinsatz der GemeindediakonInnen notwendig ist. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass eine Veränderung eines Einsatzes nur mit frühzeitiger Absprache und Zustimmung des/r betroffenen Mitarbeiters/In geschehen darf.

Es sollen Einsatzkriterien entwickelt werden, die sich am Gemeinde-/Bezirksprofil *), am Berufsbild und der fachlichen Kompetenz der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone orientieren.
(Konzeption für den Personaleinsatz von Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen Punkt “D. Rahmenvorgaben 1.“; *), „am Gemeinde-/Bezirksprofil“: vom BKR eingefügt)

Es soll weiter darauf geachtet werden, dass möglichst nicht alle Stellen den Schwerpunkt Kinder- und Jugendarbeit ausweisen.

Die Bereitschaft zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit des Pfarrers/der Pfarrerin, des Ältestenkreises/des Bezirkskirchenrates und des/der Gemeindediakons/-diakonin muss vorhanden sein.


Übersicht über die Vorgehensweise


 

Die schraffierten Felder zeigen die am Verfahren Beteiligten an!

 

Bezirks-kirchenrat

Regio/Gemeinde(n)

Vertreter In d. Berufs­gruppe

InteressentIn/ Betroffene(r)

EOK

Beteiligt:

 

Kann beteiligt werden:

 

Erster Schritt:

Information zur neuen Situation mit der Bitte um Bedarfsmeldung (=Antrag)

 

 

 

 

 

Zweiter Schritt

Grundkonzeption des Bezirks

 

 

 

 

 

Wenn bestehende Stellen verändert werden sollen:

Kontakt und Einho­lung der Zustim­mung mit dem/r bisherigen Stel­leninhaberIn

 

 

 

 

 

Dritter Schritt

Erarbeitung des Einsatzkonzeptes

 

 

 

 

 

 

RUNDER TISCH

 

 

 

 

 

Vierter Schritt

BERATUNG und Beschlussfassung IM BEZIRKS-KIRCHENRAT

 

 

 

 

 

Fünfter Schritt

Landeskirchl. AUSSCHREIBUNG (entfällt bei Verän­derungen inner­halb des Bezirks

 

 

 

 

 

Sechster Schritt

INFORMATIONS- UND VORSTELLUNGS-GESPRÄCH

Beteiligt, wenn der Bezirk Antragsteller ist oder ggf. durch Delegation

 

 

 

 

Siebter Schritt

STELLENBESETZUNG

 

 

 

 

 

Achter Schritt

DIENSTBEGINN

 

 

 

 

 


Erläuterungen zur Tabelle

Erster Schritt: Bekanntgabe der neuen Situation
Stellenveränderungen können eintreten durch den EOK oder durch sich verändernden Bedarf im Kirchenbezirk.
Die Gemeinden bzw. die Regios sowie die GemeindediakonInnen im Bezirk werden schriftlich über die veränderte Stellensituation informiert und damit über die Möglichkeit, dass evtl. die Stelle/ein Stellenanteil eines/r Gemeindediakons/In zur Bewerbung ansteht.
Die Gemeinden/Regios im Bezirk werden gebeten, einen evtl. Bedarf beim BKR mit entsprechender Konzeption zu beantragen.


Zweiter Schritt: Erstellung einer Grundkonzeption für den Einsatz von GemeindediakonInnen im Kirchenbezirk durch den Bezirkskirchenrat
Der Bezirkskirchenrat berät und beschließt im Benehmen mit einem/r VertreterIn der Berufsgruppe, wo, wie und in welchem Umfange die GemeindediakonInnen grundsätzlich in Bezirk, Regio oder Gemeinde(n) eingesetzt werden sollen bzw. welche Veränderungen vorgenommen werden.

Wenn bereits im Bezirk eingesetzte GemeindediakonInnenstelle(n) verändert werden sollen, müssen zuvor die betroffenen StelleninhaberInnen um Zustimmung erfragt und ggf. dann in alle weiteren Überlegungen miteinbezogen werden.

Das nachfolgende Verfahren kann auch in Gang gesetzt werden, wenn ein oder mehrere StelleninhaberInnen im Bezirk Veränderungswünsche innerhalb des Bezirks haben.

Begibt sich ein(e) StelleninhaberIn in „Elternzeit“, wird für die fragliche Zeit die Einsatzkonzeption des Bezirks, der Regio bzw. der Gemeinde grundsätzlich beibehalten, und es wird nur nach einer Vertretung gesucht.

Dritter Schritt: Erstellung eines Einsatzkonzeptes, erarbeitet von interessierten Gemeinden, der Regio oder dem Bezirk
Sie erstellen eine Begründung, wozu die Gemeinde, die Regio oder der Bezirk eine(n) GemeindediakonIn braucht. Gemeinde-, Regio- und Bezirksarbeit bedarf konzeptioneller Überlegungen. PfarrerIn und Ältestenkreis(e)/der Bezirkskirchenrat müssen Schwerpunkte und Ziele der Arbeit beschreiben und diese in zeitlichen Abständen überprüfen und evtl. korrigieren. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für den sachgemäßen Einsatz von Gemeindediakoninnen und Gemeindediakonen. (Einsatzkonzeption Seite 2, D. Rahmenvorgaben 2.) Bei diesem Schritt nimmt ein(e) VertreterIn der Berufsgruppe teil.

Kriterien im Detail:
- Größe der Gemeinde nach Mitgliedern und Geographie
- Gruppen, Kreise, Mitarbeiterinnen, ...
Was ist vorhanden, was fehlt?
- Außenkontakte, Kommunale Verbindungen, Vereine, ...
Was ist wichtig, wo sind Lücken?
- Gruppierungen innerhalb der Gemeinde, VCP, EC, CVJM, ...
Übernehmen sie Teile der Gemeindearbeit?
- Schwerpunkte der Gemeindearbeit, gesellschaftlich-soziales Umfeld...
Wer ist für was verantwortlich?
- Prägung der Gemeinde, theologische Richtungen...
Wer vertritt sie, wen grenzt sie aus?
- Struktur der Gemeinde, Infrastruktur, Finanzen...
- Zusammensetzung Ältestenkreis/Kirchengemeinderat (Männer, Frauen, Alter...)
- Büro für GemeindediakonIn (geeignet in Größe und Ausstattung) vorhanden?
(siehe gültige Richtlinien)
- Wohnung für GemeindediakonIn?
- Räume für Gemeindearbeit?
- Welche Arbeitsbereiche soll der/die GemeindediakonIn eigenverantwortlich übernehmen (Zeitrahmen!),
welche Arbeitsgebiete sollen in Kooperation wahrgenommen werden,
welche Schwerpunkte sind wünschenswert und denkbar?
- Lassen die Vorstellungen der Gemeinde Raum für die Vorstellungen des/der zukünftigen Stelleninhabers/-inhaberin?

Für die Regio gilt das Entsprechende. Schwerpunkte innerhalb der Regio und die Anbindung an die Gremien muss geklärt werden.
Für bezirkliche Aufgaben ebenso:
In der Regel wird der/die Gemeindediakon/In in einer Gemeinde verortet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine oder mehrere bezirkliche Aufgaben zu über-nehmen. Der/die GemeindediakonIn kann auch ausschließlich im Kirchenbezirk eingesetzt werden. Eine genaue Beschreibung der jeweiligen Aufgabenfelder mit ihren Schwerpunkten und Abgrenzungen ist notwendig. Das ganze geschieht in Ab¬sprache zwischen allen Betroffenen. Ein Büro mit der nötigen Ausstattung muss zur Verfügung gestellt werden, Sachkosten müssen geregelt werden.

Folgende bezirkliche Aufgaben können unter den u.a. Voraussetzungen wahrgenommen werden:
Möglichkeiten für Aufgaben im Kirchenbezirk:
- Altenarbeit
- Anleitung von Besuchsdienstgruppen
- Anregung und Begleitung kommunikativ-künstlerischer Gruppen (Musik, Theater, Pantomime, Klein-kunst)
- Erwachsenenbildung
- Familienarbeit
- Frauenarbeit
- Hauskreisarbeit
- Industrie- und Sozialarbeit
- Junge-Erwachsenen-Arbeit
- Kindergottesdienst
- Kinderstundenarbeit
- Konziliarer Prozess: Initiativen für Gerechtigkeit, Bewahrung der Schöpfung und Frieden
- Krankenhausseelsorge
- Leitung besonderer Projekte (z.B. Bezirkskirchentag, Bodenseekirchentag, Jugendwoche, Offene Abende, Schulung von MitarbeiterInnen für besondere Aufgaben)
- Offene Jugendarbeit
- Öffentlichkeitsarbeit
- Kur-, Urlauber- und/oder Campingseelsorge
- Soziale Brennpunkte; Stadtteilarbeit

Vierter Schritt: Beratung und Beschlussfassung im Bezirkskirchenrat
Der Bezirkskirchenrat berät alle eingegangenen Anträge und beschließt, welche Gemeinde(n), welche Regio und inwieweit der Bezirk bei der Stellenbesetzung durch eine(n) Gemeindediakon(in)/durch GemeindediakonInnen berücksichtigt wird/werden. Das Ergebnis seiner Beratung teilt der Bezirkskirchenrat den Gemeinden und Regios mit. Die Zuständigkeiten des „Kirchlichen Gesetzes über den Dienst der Diplomreligionspädagogen und Diplompädagoginnen, insbesondere der Gemeindediakone und Gemeindediakoninnen (Dipl. Religionspädagogengesetz)“ vom 22.04.1996 und der „Verordnung zum Diplom-Religionspädagogengesetz“ vom 23.07.1996 sowie die Mitwirkung der MAV bleiben davon unberührt.

Fünfter Schritt: Ausschreibung
Der Ältestenkreis bzw. die Regio oder der BKR selbst formuliert einen Ausschreibungstext, den der BKR nach Genehmigung an den EOK zur Veröffentlichung im Gesetzes- und Verordnungsblatt weitergibt. Bewerbungen von GemeindediakonInnen erfolgen an den EOK und werden an den BKR weitergeleitet.
Sollen lediglich Veränderungen innerhalb des Kirchenbezirks vorgenommen werden, entfällt die Ausschreibung nach außen (über den EOK).

Sechster Schritt: Informations- und Vorstellungsgespräch
Die benannten BewerberInnen kommen zu einem Informationsgespräch in den/die Ältestenkreis(e), die Regio bzw. den BKR, um sich vorzustellen. Wenn sich eine Gemeinde oder eine Regio beworben hat, kann der BKR zu diesem Gespräch eine Delegation entsenden. In diesem Gespräch kommen neben den Vorstellungen der Gemeinde(n)/des Bezirks auch die persönlichen Vorstellungen des/der Bewerbers/ Bewerberin (oder mehrerer) zur Sprache. Der/die Ältestenkreis(e) bzw. die Regio oder der Bezirk entscheidet sich für eine(n) BewerberIn

Siebter Schritt: Stellenbesetzung
Der Evangelische Oberkirchenrat besetzt die Stelle. Bei bezirksinternen Veränderungen wird dem EOK die neue Personalsituation zur Genehmigung und Versetzung vorgelegt.

Achter Schritt: Dienstbeginn
a) Für die Einführung bzw. Vorstellung des/der Gemeindediakons/-diakonin im Rahmen eines Gottesdienstes ist der Dekan/die Dekanin als Dienstaufsichts-führende(r) zuständig; es ist nicht sinnvoll, diese Aufgabe an den/die Gemeindepfarrer/-pfarrerin zu delegieren.
Ein(e) Gemeindediakon/in aus dem Bezirkskonvent assistiert bei der Einführung/
Vorstellung.
b) Der Ältestenkreis bzw. der Bezirk und der/die GemeindediakonIn stellen gemäß der Konzeption einen Dienstplan auf, der die Bedürfnisse der Gemeinde/der Region und/oder des Bezirks und die Vorstellungen des/der Gemeindediakons/-diakonin berücksichtigt. Er benennt die Verantwortungsbereiche des/der Gemeindediakons/-diakonin sowie die Bereiche seiner/ihrer Mit-Verantwortung. Der Dienstplan lässt weitere Möglichkeiten der Entfaltung offen, er muss alle drei Jahre überprüft und gegebenenfalls neu gefasst, modifiziert oder verändert werden. Er bietet die Chance, über Schwerpunkte der Gemeinde im Gespräch zu bleiben.
Der Dienstplan wird vom BKR und EOK genehmigt.
Wenn der/die Gemeindediakonin in der Regio oder im Bezirk arbeitet, muss geklärt sein, wo seine/ihre Büro(s) ist/sind, wer welche Sachkosten trägt (Reisekosten) und wie der Umfang des Religionsunterricht-Deputats bemessen wird.
c) Nach der Probezeit eines/einer Berufsanfängers/-anfängerin (und bei einem Bewährungsaufstieg) wird er/sie von dem/der DekanIn nach Rücksprache mit dem Ältestenkreis/dem BKR beurteilt.
d) Berichte nach dem ersten und dritten Berufsjahr orientieren sich am Dienstplan und dienen der Reflektion des/der Gemeindediakons/-diakonin und der Diskussion im Ältestenkreis/den Ältestenkreisen und oder des BKR, die eine Stellungnahme (keine Beurteilung oder Zeugnis) abgeben. Bericht und Stellungnahme werden dem BKR und dem EOK zugeleitet.


Vom Bezirkskirchenrat des Kirchenbezirks Überlingen-Stockach beschlossen:
Salem, den 19. Juni 1995
Geändert am 07. Oktober 1996
Geändert am 22. Mai 2000
Geändert am 26. Juni 2008

UA 20. Mai 2008  Gem.Diakone/Handreichung 2008.doc

 

 

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